Hier die Vereinssatzung des KV UNO 1949 Waldsee e.V.
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Karnevalverein UNO 1949 Waldsee e.V.“. Der Name wurde abgeleitet aus dem am 01.02.1949 gegründeten Verein „Karnevalverein Ungehobelte Narren Organisation – Verein zur Pflege des fastnachtlichen Brauchtums“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldsee, Rhein-Pfalz-Kreis. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck des karnevalistischen Brauchtums. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Veranstaltungen karnevalistischer Sitzungen
b) Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
c) Förderung des Jugendkarnevals
d) ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und Kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals.
7. Der Verein ist dem “Bund Deutscher Karneval e.V.“ und der Vereinigung „Badisch-Pfälzischer Karnevalsvereine e.V.“ angeschlossen und erkennt deren Satzungen in der jeweils gültigen Form an.
§ 2 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Fördernden Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person schriftlich erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein.
2. Jugendliche Mitglieder sind in dem Verein mit einem Jugendvorstand vertreten (ab 18 Jahre alt). Dieser Jugendvorstand hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um die Pflege der Waldseer Fastnacht besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an den Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes gebunden, der mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt. Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Organisationen, Firmen etc., welche die Bestrebung des Vereins ideell und finanziell unterstützen.
4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so müssen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch den Austritt
c) durch den Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins
6. Der Austritt muss 4 Wochen vor Ablauf eines Kalenderquartals dem Vorstand mitgeteilt werden. Offenstehende Verbindlichkeiten sind vorher zur erfüllen.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt
b) aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die allgemein gültigen ethischen Begriffe verstößt
c) Nichterfüllung der Beitragspflichten, nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung
Der Ausschluss wird von dem Vorstand ausgesprochen und zwar aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Ausschluss bekanntgeworden ist, Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet alsdann der erweiterte Vorstand, deren Entscheidung endgültig ist. Ansprüche an den Verein hat der Ausgeschlossene nicht.
§ 3 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, insbesondere können sie in der Mitgliederversammlung durch Stimmabgabe bei Beschlüssen und Wahlen mitwirken.
2. Den Jugendlichen Mitgliedern steht das gleiche Recht im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen zu.
3. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Der Beitrag ist eine Bringschuld und nach den Bestimmungen der geltenden Beitragsverordnung zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Höhe einer evtl. Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
Der Präsident und der Vizepräsident sind berechtigt, jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Präsident und der Vizepräsident gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
In vermögensrechtlichen Geschäften unterliegt der Vorstand im Innenverhältnis den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand, der den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten hat, besteht aus:
1. dem Vorstand
2. dem Schatzmeister oder dem 2. Schatzmeister
3. dem Schriftführer oder dem 2. Schriftführer
4. den Vorsitzenden der Unterausschüsse
5. dem Hallenwart oder dessen Stellvertreter
§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den Mitgliedern der Unterausschüsse
c) dem Jugendvorstand
d) den Beisitzern
Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand zu unterstützen und zu beraten, insbesondere bei der Vorbereitung und der Durchführung von Veranstaltungen.
§ 9 Ausschüsse
Der Verein hat Unterausschüsse.
Jeder Ausschuss besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. den Mitgliedern des Unterausschusses
§ 10 Jugendvorstand
Die Mitglieder des Jugendvorstandes, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendvorstand besteht aus vier Mitgliedern.
§ 11 Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes
Der Präsident und der Vizepräsident nehmen an allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes teil.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch den Präsidenten einberufen und geleitet (im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten).
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind mindestens einmal vierteljährlich einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung.
Der erweiterte Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Sitzung zu beantragen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine solche außerordentliche Sitzung beantragt.
§ 12 Wahl des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenrevisoren
Der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand, sowie die Mitglieder von bereits bestehenden Ausschüssen und zwei Kassenrevisoren werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und des Jugendvorstandes sind ehrenamtlich.
§ 13 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis spätestens 30. Juni eines Jahres zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erforderlich machen, oder wenn mindestens der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens zehn Tage vor der Versammlung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rheinauen einzuladen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, dass aufgrund der Satzung oder des Gesetzes, eine größere Mehrheit erforderlich ist.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Versammlungsteilnehmer dies beantragt.
Die Versammlung wird grundsätzlich vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
§ 14 Protokollführung
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Ebenso ist Protokoll zu führen über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Unterausschüsse.
§ 15 Ausrüstungsteile
Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar.
Die Pflege der Ausrüstungsteile obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle vereinseigenen Ausrüstungsteile unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
§ 17 Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder eines Ausschusses
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder eines Ausschusses vorzeitig aus, so wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom erweiterten Vorstand bestimmt.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01. April bis zum 31. März.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Das nach der Auflösung noch vorhandene Vermögen ist zu gleichen Teilen an die Träger der ortsansässigen Kindergärten mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss, zuzuführen. Die Vermögenswerte können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Speyer am Rhein ausgeführt werden.
2. Das nach der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke noch vorhandene
Vermögen ist zu gleichen Teilen an die Träger der ortsansässigen Kindergärten:
- Kindertagesstätte Im Pavillon (Träger Ortsgemeinde Waldsee)
- Kindertagesstätte Tausendfüssler (Träger Ortsgemeinde Waldsee)
- Protestantischer Kindergarten (Träger Ev. Kirche)Kath.
- Kindertagesstätte St. Martin (Träger Katholische Kirche)
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss, zuzuführen. Die Vermögenswerte können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Speyer am
Rhein ausgeführt werden.
§ 20 Schlußbestimmungen
1. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
§ 21 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Die vorstehende Satzung, die von den Mitgliedern des KV Uno 1949 Waldsee e.V. in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Mai 2019 beschlossen wurde, tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsgericht in Kraft.
Waldsee, den 27. Mai 2019
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